BFH - Urteil vom 18.04.2013
V R 41/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 1 und 2; EStG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2076/09

Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

BFH, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen V R 41/11

DRsp Nr. 2013/18197

Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

1. Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine --annähernd gleichwertige-- Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht nicht.2. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des FG, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 1 und 2; EStG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 6. September 1995 geborenen Kindes K. Die Mutter und Beigeladene (Beigeladene) war mit dem Kläger verheiratet. Seit der Trennung der Eheleute im Jahr 2000 hielt sich K abwechselnd im Haushalt des Klägers und der Beigeladenen auf.