BGH - Beschluss vom 05.03.2013
VIII ZR 310/12
Normen:
HeizkostenV § 9a Abs. 1; ZPO § 139;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 909
NZM 2013, 676
Vorinstanzen:
AG Fürth, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 310 C 1120/09
LG Nürnberg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 9532/11

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Anwendungsfalls des § 9a Abs. 1 HeizkostenV bei Nichtentsprechen des am Heizkörper abgelesenen Messwerts aus zwingenden physikalischen Gründen dem tatsächlichen Verbrauchswert

BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 310/12

DRsp Nr. 2013/7086

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Anwendungsfalls des § 9a Abs. 1 HeizkostenV bei Nichtentsprechen des am Heizkörper abgelesenen Messwerts aus zwingenden physikalischen Gründen dem tatsächlichen Verbrauchswert

Es obliegt dem auf Nachzahlung klagenden Vermieter, im Rahmen seiner Darlegungslast den Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu ermitteln, wenn der Verbrauch wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst worden ist und er sich nicht mit einer Abrechnung allein nach Fläche unter Abzug von 15 % nach § 12 HeizkostenV begnügen will.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

HeizkostenV § 9a Abs. 1; ZPO § 139;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ("zur Fortbildung des Rechts") im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob ein Anwendungsfall des § 9a Abs. 1 HeizkostenV auch dann vorliegt, wenn der am Heizkörper abgelesene Messwert aus zwingenden physikalischen Gründen nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert entsprechen kann.