KG - Urteil vom 08.04.2002
8 U 8/01
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 537 Abs. 2 ; BGB § 539 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 286
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 859/99

Kosten der Schädlingsbekämpfung nur als laufende Betriebskosten umlagefähig

KG, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 8 U 8/01

DRsp Nr. 2003/3603

Kosten der Schädlingsbekämpfung nur als laufende Betriebskosten umlagefähig

Kosten der Schädlingsbekämpfung sind nur dann auf den Mieter umlagefähig, wenn sie laufend anfallen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 537 Abs. 2 ; BGB § 539 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von 43,85 Euro (85,77 DM) für den Monat Juli 1998 und in Höhe von 4.385,58 Euro (8.577,45 DM) für die Monate August 1998 bis Oktober 1999 (15 x 292.37 Euro bzw. 571,83 DM). Sie hat darüber hinaus gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 234,86 Euro (459,35 DM) auf die Betriebskostenabrechnung 1997 und einen Anspruch auf Zahlung weiterer 222,51 Euro (435,19 DM) auf die Betriebskostenabrechnung 1998.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der in der Betriebskostenabrechnung 1997 enthaltenen Position Schädlingsbekämpfung in Höhe von 87,80 Euro (171,73 DM). Ebenso hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der in der Betriebskostenabrechnung 1998 enthaltenen Position Schädlingsbekämpfung in Höhe von 91,48 Euro (178,91 DM).