Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von 43,85 Euro (85,77 DM) für den Monat Juli 1998 und in Höhe von 4.385,58 Euro (8.577,45 DM) für die Monate August 1998 bis Oktober 1999 (15 x 292.37 Euro bzw. 571,83 DM). Sie hat darüber hinaus gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 234,86 Euro (459,35 DM) auf die Betriebskostenabrechnung 1997 und einen Anspruch auf Zahlung weiterer 222,51 Euro (435,19 DM) auf die Betriebskostenabrechnung 1998.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der in der Betriebskostenabrechnung 1997 enthaltenen Position Schädlingsbekämpfung in Höhe von 87,80 Euro (171,73 DM). Ebenso hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der in der Betriebskostenabrechnung 1998 enthaltenen Position Schädlingsbekämpfung in Höhe von 91,48 Euro (178,91 DM).
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