LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2018
L 11 KR 1127/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2927/16

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre multimodale Schmerztherapie nach einer Kostenzusage auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 1127/17

DRsp Nr. 2018/6486

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre multimodale Schmerztherapie nach einer Kostenzusage auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags

Beantragt ein Versicherter die Kostenübernahme für eine multimodale Schmerztherapie in einem nicht zugelassenen Krankenhaus (Privatklinik) und legt er auf Nachfrage der Krankenkasse die ärztliche Krankenhauseinweisung sowie einen Kostenvoranschlag der Klinik vor, erlässt die Krankenkasse mit der anschließend erfolgten Übersendung einer "Kostenzusage für Krankenhausbehandlung" an den Versicherten diesem gegenüber einen Bewilligungsbescheid.

1. Wenn § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V bei Nichtentscheidung über einen Antrag oder Nichtmitteilung von Hinderungsgründen innerhalb bestimmter Fristen die Fiktion einer Genehmigung vorsieht, liegt erst Recht in einem mit "Kostenzusage für Krankenbehandlung" überschriebenen Schreiben eine Zustimmung, dh Genehmigung einer konkret beantragten Leistung.2. Auskunft und Genehmigung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. 3. Bei einer Auskunft handelt es sich um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet.

Tenor