LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2018
L 11 KR 3155/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 2352/15

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion für eine ambulante LiposuktionKeine fristgerechte Antragsablehnung durch die Zusage einer Einzelfallprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 3155/16

DRsp Nr. 2018/6488

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion für eine ambulante Liposuktion Keine fristgerechte Antragsablehnung durch die Zusage einer Einzelfallprüfung

Teilt die Krankenkasse einer Versicherten (telefonisch und schriftlich) mit, dass die beantragte ambulante Liposuktion keine Leistung der GKV ist, sichert sie aber gleichzeitig eine Prüfung zu, ob im konkreten Einzelfall nicht doch eine Kostenübernahme möglich ist, erlässt sie damit keinen den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V hindernden Ablehnungsbescheid.

1. Nach dem Regelungssystem entspricht dem Naturalleistungsanspruch der im Anschluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch. 2. § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V begrenzt den sich aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspruch schon nach seinem Wortlaut nicht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspruchnahme der Leistung in Natur um die Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung.