BGH - Urteil vom 10.06.1985
III ZR 63/84
Normen:
BGB §§ 413, 607, §§ 414, 425 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1688
DB 1985, 2035
DRsp I(128)155a-b
JuS 1986, 232
MDR 1986, 31
NJW 1986, 252
WM 1985, 1059
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 10.06.1985 - Aktenzeichen III ZR 63/84

DRsp Nr. 1992/4300

Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

»Zur Frage, ob ein Gesellschafter, der für einen Kontokorrentkredit einer GmbH auf unbestimmte Zeit eine Schuldmitübernahme erklärt hat, sich nach seinem Ausscheiden aus der GmbH fristlos von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber lösen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 413, 607, §§ 414, 425 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Gesellschafter der am 22. Juli 1982 in das Handelsregister eingetragenen "H K Fleischwaren GmbH" (im folgenden: GmbH). Die Beklagte gewährte der GmbH mit Vertrag vom 3./9. August 1982 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 120.000 DM. In dem Kreditvertrag, den auch der Kläger unterzeichnet hat, heißt es unter Ziffer 6: "Die Unterzeichnung der Gesellschafter und deren Ehegatten erfolgt unter persönlicher Gesamthaftung". Auf Grund eines formularmäßigen Vertrages vom 3./4. August 1982 übereignete der Kläger der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm und der GmbH mehrere im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie Geräte und trat drei Bausparverträge an die Beklagte ab.