Der Kläger war Gesellschafter der am 22. Juli 1982 in das Handelsregister eingetragenen "H K Fleischwaren GmbH" (im folgenden: GmbH). Die Beklagte gewährte der GmbH mit Vertrag vom 3./9. August 1982 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 120.000 DM. In dem Kreditvertrag, den auch der Kläger unterzeichnet hat, heißt es unter Ziffer 6: "Die Unterzeichnung der Gesellschafter und deren Ehegatten erfolgt unter persönlicher Gesamthaftung". Auf Grund eines formularmäßigen Vertrages vom 3./4. August 1982 übereignete der Kläger der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm und der GmbH mehrere im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie Geräte und trat drei Bausparverträge an die Beklagte ab.
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