OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2000
24 U 186/99
Normen:
BGB § 552 Abs. 1 § 569 Abs. 1 § 366 Abs. 1 ; ZPO § 530 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 83
NZM 2001, 669
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 129/99

Kündigung des Mieters wegen schwerer Erkrankung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 24 U 186/99

DRsp Nr. 2001/12920

Kündigung des Mieters wegen schwerer Erkrankung

Der Mieter hat auch bei schweren Erkrankungen kein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, geschweige denn ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Normenkette:

BGB § 552 Abs. 1 § 569 Abs. 1 § 366 Abs. 1 ; ZPO § 530 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Zahlung von restlichem Mietzins für die Monate Februar bis April 1999 in Höhe von (3 x 6.026,20 DM) 18.078,60 DM nebst Zinsen bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

I.

1.

Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 1999 (gemeint ist: 29. März 1999, GA 14), bleibt, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ohne Einfluss auf die Vertragsbeziehungen der Parteien. Mit Blick auf den Zugang der Kündigung am 31. März 1999 könnte sie ohnehin den geschuldeten Mietzins allenfalls für den Monat April 1999 berühren. Aber auch das ist nicht der Fall:

a)