KG - Urteil vom 04.02.2008
8 U 167/07
Normen:
BGB § 185 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 409
MietR 2008, 163
WuM 2008, 153
ZMR 2008, 365
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 489/06

Kündigung des Mietverhältnis durch Erwerber bereits vor Grundbucheintragung

KG, Urteil vom 04.02.2008 - Aktenzeichen 8 U 167/07

DRsp Nr. 2008/5392

Kündigung des Mietverhältnis durch Erwerber bereits vor Grundbucheintragung

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen vor Eintragung im Grundbuch die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Erwerber möglich ist. 2. Wird dem Grundstückskäufer im notariellen Kaufvertrag gestattet, die Vermieterrechte des Voreigentümers bereits vor Grundbuchumschreibung auszuüben, liegt hierin eine Ermächtigung im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB, auch die Kündigung des Mietverhältnisses im eigenen Namen bereits vor Grundbucheintragung auszusprechen.«

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das am 9. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 8 C 489/06 -, soweit ihre Klage auf Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnung Nr. 1nnn im Gebäude Ennn Snnn n in nn Bnnn , Gnnnnn , 2. OG, Mitte links, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele und einem Duschbad abgewiesen worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Der Tatbestand wird wie folgt ergänzt: