KG - Beschluss vom 02.04.2009
12 U 118/08
Normen:
BGB § 543;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 267/07

Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Verhaltens des Vermieters

KG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 118/08

DRsp Nr. 2011/1980

Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Verhaltens des Vermieters

Zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses durch den Mieter aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) wegen Verhaltens des Geschäftsführers des Vermieters (hier: einmaliger Vorfall; Auswechseln von Schlössern; Strafanzeige gegen Mieter)

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungskläger erhalten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen seit Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 543;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.