I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Ausübung eines Sonderkündigungsrechts nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch die Beklagte.
Die Klägerin mietete unter ihrer vorherigen Firma B GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 15.10.2005 von der Firma C A-Straße GmbH & Co. KG Räumlichkeiten der Liegenschaft A-Straße 1 (Erdgeschoss bis 2. Obergeschoss) und A-Straße 1a (Kellergeschoss bis 2. Obergeschoss) mit einer Fläche von ca. 4.616 qm an. Der Vertrag war bis zum 31.12.2015 befristet. Die Mieterin erhielt die Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung und zwar zur Eigennutzung oder Weitervermietung als Büro-, Service- und Lagerbetrieb (§ 1 Ziff. 4 des Mietvertrages).
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