OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.2009
2 U 303/08
Normen:
ZVG § 57a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-10 O 121/08,

Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung; Begriff des ersten zulässigen Termins i.S. von § 57a S. 1 ZVG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 2 U 303/08

DRsp Nr. 2009/17708

Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung; Begriff des ersten zulässigen Termins i.S. von § 57a S. 1 ZVG

An den Begriff des "ersten zulässigen Termins" sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Er ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Gekündigt werden kann auch noch für einen später zulässigen Termin, wenn bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt die Kündigung zum frühen Zeitpunkt nicht möglich war.

Normenkette:

ZVG § 57a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Ausübung eines Sonderkündigungsrechts nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch die Beklagte.

Die Klägerin mietete unter ihrer vorherigen Firma B GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 15.10.2005 von der Firma C A-Straße GmbH & Co. KG Räumlichkeiten der Liegenschaft A-Straße 1 (Erdgeschoss bis 2. Obergeschoss) und A-Straße 1a (Kellergeschoss bis 2. Obergeschoss) mit einer Fläche von ca. 4.616 qm an. Der Vertrag war bis zum 31.12.2015 befristet. Die Mieterin erhielt die Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung und zwar zur Eigennutzung oder Weitervermietung als Büro-, Service- und Lagerbetrieb (§ 1 Ziff. 4 des Mietvertrages).