BVerfG - Beschluß vom 07.02.1995
1 BvR 2116/94
Normen:
BGB § 536 § 553 § 554a ; BVerfGG § 32 ; GG Art. 5 Abs. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 93
BVerfGE 92, 126
NJW 1995, 1665
WuM 1995, 261
ZMR 1995, 197
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 13.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 62/94
LG Bielefeld, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 320/94

Kündigung eines Mietverhältnisses infolge Nichtbefolgung eines später als verfassungswidrig aufgehobenen Räumungsurteils

BVerfG, Beschluß vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 2116/94

DRsp Nr. 1995/4673

Kündigung eines Mietverhältnisses infolge Nichtbefolgung eines später als verfassungswidrig aufgehobenen Räumungsurteils

1. In der Rechtsprechung ist noch nicht die Frage geklärt, ob und inwieweit Sanktionen eines rechtskräftigen, die an die Nichtbefolgung eines rechtskräftigen, später aber vom BVerfG wegen einer Grundrechtsverlezung aufgehobenen Urteils geknüpft werden, zulässig sind.2. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Erlaß oder Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten müssen.

Normenkette:

BGB § 536 § 553 § 554a ; BVerfGG § 32 ; GG Art. 5 Abs. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Räumungsurteil, das ergangen ist, weil die Beschwerdeführer die Verurteilung zur Entfernung einer Parabolantenne nicht befolgt haben.

I. 1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, die mit ihren zwei schulpflichtigen Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnen. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein türkisches Fernsehprogramm eingespeist wird. Die Beschwerdeführer installierten am Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne, mit der mehrere türkische Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Vermieterin verlangte von den Beschwerdeführern die Entfernung der Parabolantenne.