OLG Rostock - Urteil vom 10.07.2008
3 U 108/07
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
Info M 2008, 330
Info M 2008, 331
MietR 2008, 327
MietRB 2008, 327
NJ 2008, 561
NJW 2009, 445
NZM 2008, 646
ZMR 2008, 958
ZfIR 2008, 627
Vorinstanzen:
lG Stralsund, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 260/06

Kündigung eines Mietvertrages bei Nichteinhaltung der Schriftform und Vereinbarung einer Heilungsklausel

OLG Rostock, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 3 U 108/07

DRsp Nr. 2009/24890

Kündigung eines Mietvertrages bei Nichteinhaltung der Schriftform und Vereinbarung einer Heilungsklausel

1. Eine mietvertragliche Heilungsklausel kann den Mieter nach Treu und Glauben nicht hindern, den Mietvertrag gegenüber dem ursprünglichen Vermieter unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne ihn zuvor um Heilung des Schriftformmangels ersucht zu haben. 2. Dass eine Mietvertragspartei gestützt auf einen Formverstoß von der Kündigungsmöglichkeit des § 550 BGB Gebrauch macht, obgleich sie nach dem Vertrage verpflichtet wäre, zur Heilung eben dieses Formmangels beizutragen, führt nach Ansicht des Senates nicht zu einem schlechterdings nicht mehr tragbaren Ergebnis. Bereits die Möglichkeit des gekündigten Vertragspartners, gegenüber dem Kündigenden Schadensersatz u.U. wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus §§ 280 ff. BGB geltend machen zu können, lässt das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles verneinen. 3. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" begründet kein untragbares Ergebnis, denn die Anwendung des § 550 BGB führt regelmäßig zur Durchbrechung dieses Grundsatzes, löst sich doch stets eine der Vertragsparteien vorzeitig aus dem Vertrag, obgleich sie bei Vertragsschluss eine langfristige Bindung vereinbart hatte.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.