OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.1997
22 U 238/96
Normen:
BGB § 1004 ; ZVG § 57c Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 332
WM 1997, 1593
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 4 (14) O 275/95 ,

Kündigung eines Mietvertrages durch den Ersteher; Berücksichtigung von Beiträgen des Mieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 22 U 238/96

DRsp Nr. 1997/5200

Kündigung eines Mietvertrages durch den Ersteher; Berücksichtigung von Beiträgen des Mieters

1. Aufwendungen des Mieters, die dem Vermieter die Anschaffung bereits bestehenden Wohnraums ermöglichen, sind keine zur Schaffung oder Instandsetzung von Wohnraum geleistete Beiträge im Sinne des § 57c Abs. 1 ZVG.2. Ein Grundpfandrechtsgläubiger, der in der Zwangsversteigerung mit seinem Recht voraussichtlich ausfallen wird, weil ein Mieter hohe angebliche Beiträge im Sinne des § 57c ZVG angemeldet hat, kann von dem Mieter gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Rücknahme der Anmeldung verlangen, wenn diese unberechtigt ist.

Normenkette:

BGB § 1004 ; ZVG § 57c Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Beklagte schuldet der Klägerin als Gesamtschuldnerin mit einer Frau K Sch 176.991,97 DM aus einem Kredit, den sie gemeinsam gemäß Kreditvertrag vom 28.10.1991 aufgenommen haben. Zur Absicherung des Kredits hat die Mitschuldnerin Sch an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück H-straße 6 in M, eingetragen im Grundbuch von M Flur 16 Flurstück 1032, für die Klägerin eine zweitrangige Briefgrundschuld von 170.000,00 DM bestellt (vorrangige Grundschuld der Ärztekammer N von 250.000,00 DM). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage 1 mit der Klageschrift vorgelegten Vertrag Bezug genommen.