KG - Beschluß vom 16.09.1996
8 RE-Miet 2891/96
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 74
NJW-RR 1997, 333
WuM 1996, 696
ZMR 1996, 648
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 358/95

Kündigung eines Mietvertrages mit Verlängerungsklausel durch den Mieter wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis

KG, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 2891/96

DRsp Nr. 1996/28826

Kündigung eines Mietvertrages mit Verlängerungsklausel durch den Mieter wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis

Vorlegungsfrage: Ist die Kündigung eines Mietvertrages mit Verlängerungsklausel durch den Mieter wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis unabhängig davon zulässig, daß der Mieter dem Vermieter zuvor die Person des in Aussicht genommenen Untermieters konkret benannt hat, wenn der Vermieter mit der Verweigerung erklärt hatte, er werde einer vollständigen Gebrauchsüberlassung keinesfalls zustimmen?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 549 ;

Gründe:

I. Die Kläger mieteten von dem Beklagten beginnend mit dem 10. August 1992 eine Wohnung für eine Laufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsklausel. Mit Schreiben vom 24. Juli 1994 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994. Der Beklagte erwiderte, daß er die Kündigung erst zum 10. August 1995 annehme. Die Kläger, die bereits eine andere Wohnung angemietet hatten, richteten daraufhin das Schreiben vom 7. August 1994 an den Beklagten, in dem sie unter Bezugnahme auf die vom Beklagten abgelehnte Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994 schrieben:

"Zur Abwendung größerer finanzieller Risiken für uns möchten wir daher die Erlaubnis zur Untervermietung für unsere Wohnung beantragen."