I. Die Kläger mieteten von dem Beklagten beginnend mit dem 10. August 1992 eine Wohnung für eine Laufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsklausel. Mit Schreiben vom 24. Juli 1994 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994. Der Beklagte erwiderte, daß er die Kündigung erst zum 10. August 1995 annehme. Die Kläger, die bereits eine andere Wohnung angemietet hatten, richteten daraufhin das Schreiben vom 7. August 1994 an den Beklagten, in dem sie unter Bezugnahme auf die vom Beklagten abgelehnte Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994 schrieben:
"Zur Abwendung größerer finanzieller Risiken für uns möchten wir daher die Erlaubnis zur Untervermietung für unsere Wohnung beantragen."
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