Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des für den Monat August 2000 geltend gemachten Mietzinses, da sie, die Beklagte, das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben vom 20. Juli 2000 fristlos gekündigt habe.
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