KG - Urteil vom 26.08.2002
8 U 181/01
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 Ziffer 1 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 536 ; BGB § 539 ; BGB § 541a ; BGB § 541b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 544 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 124
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 759/00

Kündigung eines Mietvertrags wegen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache auf Grund von Baumaßnahmen

KG, Urteil vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 8 U 181/01

DRsp Nr. 2003/3598

Kündigung eines Mietvertrags wegen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache auf Grund von Baumaßnahmen

Der Mieter hat, sofern er gemäß § 541a BGB zur Duldung der vom Vermieter durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen (Baumaßnahmen) verpflichtet ist, kein Kündigungsrecht gemäß § 542 BGB, sofern der Vermieter durch diese Baumaßnahmen lediglich seiner laufenden Erhaltungspflicht nachkommt.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 Ziffer 1 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 536 ; BGB § 539 ; BGB § 541a ; BGB § 541b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 544 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des für den Monat August 2000 geltend gemachten Mietzinses, da sie, die Beklagte, das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben vom 20. Juli 2000 fristlos gekündigt habe.