BGH - Versäumnisurteil vom 16.07.2008
VIII ZR 282/07
Normen:
BGB § 580a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 61
MDR 2008, 1329
MietR 2008, 353
NZM 2008, 804
ZIP 2008, 2271
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 104/07
AG Ludwigsburg, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 216/07

Kündigungsfrist bei Anmietung eines Reihenhauses als Büroraum und Wohnraum für den Geschäftsführer durch eine juristische Person

BGH, Versäumnisurteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 282/07

DRsp Nr. 2008/18184

Kündigungsfrist bei Anmietung eines Reihenhauses als Büroraum und Wohnraum für den Geschäftsführer durch eine juristische Person

»Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.«

Normenkette:

BGB § 580a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die beklagte GmbH hatte vom Kläger ab dem 1. Mai 2002 ein Reihenhaus gemietet. Bei Abschluss des Mietvertrages waren sich die Parteien darüber einig, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Haus bewohnen und die Geschäfte der Beklagten von dort aus betreiben würde. Das Mietverhältnis wurde vom Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 und von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2007 zum 30. April 2007 gekündigt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Kündigungsfristen von § 573c Abs. 1 und § 580a Abs. 2 BGB streiten die Parteien darüber, ob es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum oder über Geschäftsräume handelt.