BGH - Urteil vom 12.03.2008
VIII ZR 71/07
Normen:
BGB § 550 § 573c Abs. 1, 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 S. 2 ; BGB § 565 § 565a (a.F.) ; ZPO § 559 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 681
MietR 2008, 195
MietR 2008, 196
MietR 2008, 269
NJW 2008, 1661
NZM 2008, 362
WuM 2008, 290
ZMR 2008, 608
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 296/06
AG Gießen, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 M C 402/06

Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen Wohnraummietverhältnisses; Anforderungen an die Schriftform der Nutzung eines Kellerraums

BGH, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 71/07

DRsp Nr. 2008/8709

Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen Wohnraummietverhältnisses; Anforderungen an die Schriftform der Nutzung eines Kellerraums

»a) Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 BGB eine von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam ist.b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher bezeichneter Kellerraum ("... 1 Keller ...") vermietet, so unterliegt eine mündliche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehreren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB.