LG Gießen, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 296/06
AG Gießen, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 M C 402/06
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen Wohnraummietverhältnisses; Anforderungen an die Schriftform der Nutzung eines Kellerraums
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 71/07
DRsp Nr. 2008/8709
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen Wohnraummietverhältnisses; Anforderungen an die Schriftform der Nutzung eines Kellerraums
»a) Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4BGB eine von § 573c Abs. 1BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam ist.b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher bezeichneter Kellerraum ("... 1 Keller ...") vermietet, so unterliegt eine mündliche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehreren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des § 550BGB.
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