BGH - Urteil vom 22.06.2005
VIII ZR 326/04
Normen:
BGB § 573c Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 299 § 3 Abs. 10 § 5 S. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 584
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.09.2004

Kündigungsfrist für vor dem 01. September 2001 geschlossenen Mietverträge

BGH, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 326/04

DRsp Nr. 2005/12472

Kündigungsfrist für vor dem 01. September 2001 geschlossenen Mietverträge

Gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 oder 3 BGB abweichende Vereinbarung unwirksam ist, nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 01.01.2003 verdrängt (BGH - XIII ZR 155/04 - 06.04.2005).

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 299 § 3 Abs. 10 § 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten im Jahre 1983 vom Kläger und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau eine Wohnung im Erdgeschoß des Hauses C. in E.. Im Mietvertrag vom 8. Januar 1983 heißt es unter anderem:

"§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung

1.a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.2.1983; es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2.). ...

2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind. ... ."