LAG München - Urteil vom 04.05.2011
11 Sa 1018/10
Normen:
BGB § 313; BGB § 315; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 18893/09

LAG München - Urteil vom 04.05.2011 (11 Sa 1018/10) - DRsp Nr. 2011/12047

LAG München, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1018/10

DRsp Nr. 2011/12047

1. Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Bonuszahlung bei IT-Dienstleistungstochter einer Bank während der Bankenkrise. 2. Auslegung eines Arbeitsvertrages: Keine Einbeziehung einer vom Arbeitgeber einseitig erlassenen "Betriebsordnung" über Bonuszahlungen, die nach Abschluss des Arbeitsvertrages erlassen wird, wenn der Arbeitsvertrag allgemein nur auf Betriebsordnungen verweist und zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Betriebsordnung über Bonuszahlungen besteht. 3. Leistungsbestimmung durch das Arbeitsgericht nach § 315 BGB bei unbilliger Leistungsfestsetzung durch den Arbeitgeber. 4. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Bonuszahlung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer als systemrelevant eingestuften Bank.

1. Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.08.2010 - Az. 30 Ca 18893/09 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 315; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 2008 eine Bonuszahlung zusteht.