Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Gemeinschafts-SAT-Empfangsanlage gegen die Beklagte zu. Der Anspruch gründet sich darauf, daß die Beklagte durch die Installation dieser Anlage schuldhaft gegen die ihre im Verhältnis zur Klägerin obliegende Pflicht zur Vertragstreue verstoßen hat und daß sie zum Schadensersatz verpflichtet ist, der durch Beseitigung der Störung zu leisten ist.
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