OLG Köln - Urteil vom 26.02.1996
16 U 43/95
Normen:
BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 245
WuM 1996, 465

Laufzeit eines Vertrages über Breitbandkabelanschluß

OLG Köln, Urteil vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 16 U 43/95

DRsp Nr. 1996/28930

Laufzeit eines Vertrages über Breitbandkabelanschluß

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist immanenter Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Hauseigentümer und einem Breitbandkabelanschlüsse zur Verfügung stellenden Unternehmer über die Installation von Breitbandkabelanschlüssen, daß der Hauseigentümer während der Dauer des Vertrages nicht Konkurrenten des Unternehmers die Errichtung anderer zentraler Anlagen zum Empfange von Rundfung- und Fernsehprogrammen gestattet. Ist eine Vertragsdauer nicht vereinbart, so gilt die in diesem Bereich übliche Vertragsdauer. Sie beträgt nach den Feststellungen des Senats mindestens 12 Jahre.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Gemeinschafts-SAT-Empfangsanlage gegen die Beklagte zu. Der Anspruch gründet sich darauf, daß die Beklagte durch die Installation dieser Anlage schuldhaft gegen die ihre im Verhältnis zur Klägerin obliegende Pflicht zur Vertragstreue verstoßen hat und daß sie zum Schadensersatz verpflichtet ist, der durch Beseitigung der Störung zu leisten ist.