LG Berlin - Urteil vom 06.03.1998 (65 S 386/97) - DRsp Nr. 1999/4375
LG Berlin, Urteil vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 65 S 386/97
DRsp Nr. 1999/4375
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache kann auch dann bestehen, wenn eine Minderung gemäß § 539BGB bzw. in analoger Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, den Mietzins für einen Zeitraum zurückzuhalten, in dem der Mangel dem Vermieter weder angezeigt worden noch sonst bekannt gewesen ist.