In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Gesetzl. Forderungsübergang gem. §Die Klägerin (Kl.) hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Wohnung gegen die Beklagte (Bekl.), weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Zwar war zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens eine Aktivlegitimation der Kl. gegeben, diese ist jedoch noch vor Klageerhebung am 1.1.1993 durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß §
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