LG Berlin - Urteil vom 06.06.1994
67 S 18/94
Normen:
BGB § 558, § 571 ; VermG § 11a Abs. 1 Satz 1, § 11b, § 16 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 102
WuM 1995, 107

LG Berlin - Urteil vom 06.06.1994 (67 S 18/94) - DRsp Nr. 1995/10303

LG Berlin, Urteil vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 67 S 18/94

DRsp Nr. 1995/10303

Aktivlegitimation für eine Klage gegen den Mieter auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der bis zum 31.12.1992 staatlich verwalteten Wohnung (Schadenseintritt vor dem 1.1.1993, Klageerhebung danach): a) Forderungsübergang gem. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Eigentümer des Hauses; b) Prozeßführung im Wege der Prozeßstandschaft für den - ggf. unbekannten - Eigentümer.

Normenkette:

BGB § 558, § 571 ; VermG § 11a Abs. 1 Satz 1, § 11b, § 16 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 265 ;

Aus den Gründen:

In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Gesetzl. Forderungsübergang gem. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG

Die Klägerin (Kl.) hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Wohnung gegen die Beklagte (Bekl.), weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Zwar war zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens eine Aktivlegitimation der Kl. gegeben, diese ist jedoch noch vor Klageerhebung am 1.1.1993 durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Eigentümer des Hauses übergegangen.

Forderungsübergang gem. § als Abtretung i.S. von § Prozeßführung im Wege der Prozeßstandschaft