LG Berlin - Urteil vom 15.10.1998
67 S 143/98
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 19.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 312/98

LG Berlin - Urteil vom 15.10.1998 (67 S 143/98) - DRsp Nr. 2002/9173

LG Berlin, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 67 S 143/98

DRsp Nr. 2002/9173

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 ZPO statthaft. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO wurden gewahrt. Die Berufung ist auch trotz des Nichterreichens der Mindestbeschwer des § 511 a Abs. 1 ZPO gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig, da die angefochtene Entscheidung von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichtes Hamm vom 13. Januar 1981 (DWW 1981, 48 ff.) abweicht.

In dieser Entscheidung hat das OLG Hamm festgestellt, dass, wenn in einem Mietvertrag über eine Wohnung vereinbart ist, dass eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen ergeben, die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem freien Ermessen unterliegt. Unter Abweichung von dieser Entscheidung ist das Amtsgericht dagegen von einem gebundenen Ermessen der Beklagten ausgegangen und hat geprüft, ob deren Versagung der Hundehaltung durch sachliche und gewichtige und konkret auf den Fall bezogene Gründe gerechtfertigt war. Die Vornahme einer solchen Interessenabwägung hätte jedoch nicht stattfinden dürfen.