LG Berlin - Urteil vom 19.01.1981
61 S 344/80
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.06.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 251/80

LG Berlin - Urteil vom 19.01.1981 (61 S 344/80) - DRsp Nr. 2002/9218

LG Berlin, Urteil vom 19.01.1981 - Aktenzeichen 61 S 344/80

DRsp Nr. 2002/9218

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten 1957 eine im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung mit Balkon. Dieser hat kein Dach. Dort hatte sie einen bepflanzten Blumenkasten angebracht und über 25 bepflanzte Blumentöpfe abgestellt. Wahrend die Beklagte außerhalb Berlins auf Urlaub war, kam es am 08. August 1978 zu einen Unwetter mit ungewöhnlich starken Regenfällen. Der Bodenabfluss wie auch das Notabflussröhrchen, an sich ausreichend, um das Regenwasser abzuleiten waren infolge Verstopfung nicht ausreichend funktionsfähig. Das Wasser lief in ein Zimmer, durch dessen Fußboden und beschädigte die Decke und den Parkettfußboden des darunter liegenden Zimmers. Die Beseitigung der Schäden erfordert gemäß Kostenvoranschlag des B. PK. vom 09. März 1979 283,36 DM und gemäß Rechnung der Malerwerkstätten ... vom selben Tage 476 DM. Diese beiden Beträge (759,36 DM) sowie weitere 334,96 DM Kosten für das Gutachten des Sachverständigen ... vom 07. November 1978 hat die Klägerin eingeklagt.

Sie hat behauptet, die Verstopfungen seien durch vom Regen ausgespülte Blumenerde und Pflanzenteile verursacht, und gemeint, bei ordnungsgemäßer Erfüllung der der Beklagten gemäß Teil B Absatz 1 der Hausordnung obliegenden Verpflichtung, Verstopfungen zu vermeiden, wäre der Schaden nicht eingetreten.

Sie hat beantragt,