LG Berlin - Urteil vom 20.10.1995
64 S 219/95
Normen:
BGB § 146, § 147 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 164, § 177 Abs. 1 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)580c-e
GE 1996, 263
NJWE-MietR 1996, 195
ZMR 1996, 267

LG Berlin - Urteil vom 20.10.1995 (64 S 219/95) - DRsp Nr. 1996/29288

LG Berlin, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 64 S 219/95

DRsp Nr. 1996/29288

1. Eine wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung liegt auch dann vor, wenn der Mieter das Erhöhungsverlangen zunächst zurückweist, es jedoch später annimmt. 2. Der Mieter kann seine Zustimmung wirksam auch hinsichtlich eines Teils der verlangten Mieterhöhung erklären. 3. Gibt ein Mieter die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung auch für einen Mitmieter ab, ohne von diesem hierzu bevollmächtigt worden zu sein, kann die schwebend unwirksame Zustimmungserklärung durch Genehmigung geheilt werden.

Normenkette:

BGB § 146, § 147 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 164, § 177 Abs. 1 ; MHG § 2 ;

Gründe (Auszug):