LG Dresden - Urteil vom 20.03.1994
9 S 0311/93
Normen:
BGB §§ 564b, 242, 626, 104, 131, 1896, 1902, 1907; ZPO § 721 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 377

LG Dresden - Urteil vom 20.03.1994 (9 S 0311/93) - DRsp Nr. 1998/5494

LG Dresden, Urteil vom 20.03.1994 - Aktenzeichen 9 S 0311/93

DRsp Nr. 1998/5494

1. Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch wegen störender Verhaltensweisen gegenüber einem wegen Geisteskrankheit schuldunfähigen Mieter zulässig. 2. Ist eine fristlose Kündigung rechtmäßig, so gilt dies auch für eine ordentliche. 3. Ist für den kranken Mieter ein Betreuer bestellt, so ist die Kündigung an diesen zu richten, auch wenn Anhaltspunkte dafür, daß der Mieter partiell geschäftsunfähig ist, nicht gegeben sind. 4. Bewilligung einer Räumungsfrist von fünf Monaten.

Normenkette:

BGB §§ 564b, 242, 626, 104, 131, 1896, 1902, 1907; ZPO § 721 ;
Fundstellen
WuM 1994, 377