LG Duisburg - Beschluß vom 28.01.1998 (23 T 346/97) - DRsp Nr. 1999/4348
LG Duisburg, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 23 T 346/97
DRsp Nr. 1999/4348
Für den Fall, daß der Mieter anläßlich der Wohnungsrückgabe - vor der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses - die Vornahme der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen endgültig verweigert, wird die Verjährung des Geldersatzanspruchs des Vermieters bereits zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt.