LG Frankfurt/Main vom 11.03.1986
2/8 S 83/84
Normen:
BGB § 138 Abs.2, §§ 535, 536;
Fundstellen:
DRsp I(133)372d-e
WuM 1989, 166
ZMR 1986, 202

LG Frankfurt/Main - 11.03.1986 (2/8 S 83/84) - DRsp Nr. 1992/11081

LG Frankfurt/Main, vom 11.03.1986 - Aktenzeichen 2/8 S 83/84

DRsp Nr. 1992/11081

Vereinbarung von Abstandszahlungen zwischen Mietern: (d) Rechtsnatur und Erscheinungsformen; (e) Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach der Mietnachfolger eine Geldsumme dafür zu zahlen hat, daß der Vormieter die Wohnung freimacht.

Normenkette:

BGB § 138 Abs.2, §§ 535, 536;

»... Was im Alltag landläufig als »Abstand« bezeichnet wird, stellt rechtlich einen Vertrag besonderer Art dar, in dem unterschiedliche Typen des besonderen Schuldrechts verbunden sind (BGH, NJW 1964, 2301). Als Ablösung wird der Kauf übernommener Gegenstände bezeichnet (Wiek, ZMR 1982, 357), während der im juristischen Schrifttum so genannte »Abstand« als Gegenleistung dafür bezahlt wird, daß der Mieter die Wohnung freimacht. In Frage kommt darüber hinaus ein Abstand als Vergütung für Werkleistungen, die der Mieter während seiner Mietzeit erbracht hat, um den Wohnwert zu verbessern, und schließlich ist denkbar, daß der Abstand als Provision für die Vermittlung der Wohnung (Maklergeschäft) gezahlt wird. ...