»... Das Mietverhältnis hat nicht durch den Tod der Mieterin automatisch sein Ende gefunden, sondern bedurfte der Kündigung. Zwar ist das in § 569 Abs. 1 BGB und in § 569 a Abs. 6 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht Ä die Bestimmungen sind insoweit identisch Ä des Vermieters wie auch des Mieters abdingbar. Eine solche, vom Gesetz abweichende Vereinbarung muß sich aber eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben. Deshalb kann das Kündigungsrecht nach § 9 AGBG wegen der zugrundeliegenden besonderen Situation nicht formularmäßig eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.. . Das ist aber vorliegend geschehen. Denn die Bestimmung der Ziffer 12 Abs. 2 ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, die von der Kl. ständig für die Vielzahl ihrer Mietobjekte in den Mietverträgen verwendet wird. Damit ist der formularmäßige Ausschluß der Kündigung im Falle des Todes des Mieters unwirksam.