Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von insgesamt 2.048,94 DM für den Zeitraum von April 1995 bis einschließlich September 1996 (18 x 113,83 DM) gemäß § 535 Satz 2 BGB.
In den am 24.01.1990 ursprünglich zwischen den Beklagten und dem ... geschlossenen Mietvertrag ist gemäß § 571 BGB im Wege der Rechtsnachfolge auf Vermieterseite die Klägerin eingetreten. Der monatliche Nettomietzins beträgt 250,77 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 247,34 DM.
Da die Beklagten auf die monatliche Nettokaltmiete von 250,77 DM und die Nebenkostenvorauszahlung von 247,34 DM ab April 1995 bis September 1996 nur 384,73 DM entrichtet haben, schulden sie der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum noch offenen Mietzins in Höhe von 113,83 DM pro Monat, mithin insgesamt 2.048,94 DM (18 x 113,83 DM).
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