LG Görlitz - Urteil vom 21.02.1996
2 S 91/95
Normen:
BGB §§ 134, 536, 538, 547, 677, 683, 812 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 405
Vorinstanzen:
AG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 1279/94

LG Görlitz - Urteil vom 21.02.1996 (2 S 91/95) - DRsp Nr. 1998/5524

LG Görlitz, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 2 S 91/95

DRsp Nr. 1998/5524

Ein Anspruch auf Verwendungsersatz für die Erneuerung der elektrischen Installation in einer Mietwohnung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 134, 536, 538, 547, 677, 683, 812 ;

Gründe:

(Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß §§ 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige beschränkte Berufung der beklagten Stadt ist begründet.

Die Klägerin kann von der beklagten Stadt keinen Verwendungsersatz in Höhe von 2.690,04 DM als Ausgleich für den von ihr aufgewendeten Betrag für Elektroinstallationsarbeiten verlangen. Insoweit trägt die Klägerin vor, sie habe sich beim Einzug in die von der beklagten Stadt gemietete Wohnung am 01.09.1992 in veranlaßt gesehen, ohne Abstimmung mit der beklagten Stadt Elektroinstallationsarbeiten in Auftrag zu geben, insbesondere die elektrischen Leitungen zu überprüfen und instandsetzen zu lassen. Die Klägerin behauptet insoweit, daß die Stromzufuhr nicht funktioniert habe, alle Dosen und Leitungen defekt gewesen seien, Kabelenden ohne Isolierung gewesen seien und insbesondere an den Lampenanschlüssen Brandgefahr bestanden habe, weil die Zimmerdecke aus Holz bestehe. Sie habe deshalb 2.690,04 DM für Elektroinstallationsarbeiten aufwenden müssen.