LG Hamburg vom 09.11.1987
16 T 91/87
Normen:
BGB § 569 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)333d
WuM 1988, 24

LG Hamburg - 09.11.1987 (16 T 91/87) - DRsp Nr. 1992/11145

LG Hamburg, vom 09.11.1987 - Aktenzeichen 16 T 91/87

DRsp Nr. 1992/11145

Keine analoge Anwendung des § 569 b zugunsten des überlebenden Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Normenkette:

BGB § 569 ;

»Die Kündigung [durch den Vermieter] war unwirksam, weil sie nicht gegenüber allen Mietern ausgesprochen worden war. Mieter waren nicht nur die Bekl., sondern auch die Erben des verstorbenen Mitmieters M. Die Auffassung, daß die Bekl. nach dem Tode des M. Ä ihres früheren Lebensgefährten Ä das Mietverhältnis in Analogie zu § 569 b BGB allein fortgesetzt habe, verbietet sich angesichts des unzweideutigen Wortlautes der Bestimmung und seines Ausnahmecharakters zu § 1922 BGB. Eine Erstreckung auf die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft erscheint nach der bestehenden Gesetzeslage nicht angängig. Ob man den Lebensgefährten in den weitergreifenden Anwendungsbereich des § 569 a BGB einbezieht (vgl. LG Hannover WuM 1986, 18 [hier: I (133) 298 b]..), mag auf sich beruhen; denn dort sind die gesetzl. Voraussetzungen des Eintrittsrechts abweichend von § 569 b BGB geregelt. Der weiten Verbreitung der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft vermag bei sogen. offenen Tatbeständen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Dafür ist indes kein Raum für solche Tatbestände, die sich unzweideutig nur auf die durch Eheschließung begründete Lebensgemeinschaft beziehen.

Fundstellen
DRsp I(133)333d
WuM 1988, 24