»... Das hohe Alter des [82jährigen] Bekl. sowie die lange Dauer [40 Jahre] des Mietverhältnisses, die zu einer Verwurzelung in der betr. Wohngegend geführt hat, sind als Härtegründe geeignet, einen Umzug für den Bekl. unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Eigenbedarf des Kl. muß hier hinter den Belangen des Bekl. zurückstehen. ...«
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