LG Hamburg - Urteil vom 11.05.1989
7 S 416/88
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 01.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 244/88

LG Hamburg - Urteil vom 11.05.1989 (7 S 416/88) - DRsp Nr. 2002/15711

LG Hamburg, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen 7 S 416/88

DRsp Nr. 2002/15711

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung das Beklagten ist begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigungen vom 26. Januar, 3. Februar und 1. Juli 1988 nicht beendet worden.

Der Antrag auf zukünftige Räumung und die damit verbundene Klageänderung in zweiter Instanz begründet mit der im Schriftsatz vom 20. Juni 1988 ausgesprochenen Kündigung ist mangels Sachdienlichkeit nicht zulässig.

Die fristlose Kündigung des Zwangsverwalters von 28. Januar 1988 (Anl. K 6, Bl. 31 d.A.) gestützt auf Verzug mit den Mietzinszahlungen für den Zeitraum 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1987 ist unbegründet. Auf die Fragen, ob der Beklagte in Hinblick auf die Stundungsvereinbarung von 11. Dezember 1983, die behauptete Mietvorauszahlung in Höhe von DM 7.000,-- oder die für Reparaturarbeiten geleisteten Aufwendungen gar nicht zur Mietzahlung verpflichtet war, kommt es nicht entscheidend an. Erheblich ist vielmehr, dass dem Beklagten wegen der Mangelhaftigkeit des Mietobjektes jedenfalls seit Juni 1986 ein Zurückbehaltungsrecht zustand und heute noch zusteht, das, ohne dass es einer ausdrücklichen Geltendmachung bedürfte, das Bestehen von Zahlungsverzug ausschließt, § 320 BGB (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. 1989, § 320 Rdn. 3 m.w.N.).