LG Hamburg - Urteil vom 28.07.1987
16 S 19/87
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 05.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 552/86

LG Hamburg - Urteil vom 28.07.1987 (16 S 19/87) - DRsp Nr. 2002/15712

LG Hamburg, Urteil vom 28.07.1987 - Aktenzeichen 16 S 19/87

DRsp Nr. 2002/15712

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen nach § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen gemäß § 541 b BGB geleisteten Vorschusses in Höhe von 666,86 DM, denn der Beklagten stehen nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweisaufnahme Aufwendungsersatzansprüche nur in Höhe von 726,93 DM zu. In Anlehnung an die Abrechnung der Beklagten gemäß Anl. B 1 ist hierzu unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Termin vom 23. Juni 1987 sowie in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 1987 im Einzelnen anzumerken:

1. Der Beklagten steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 541 b Abs. 3 BGB in Höhe von 60,-- DM wegen der Vorbereitung der Wohnung auf die von den Klägern beabsichtigten Modernisierungsarbeiten zu. Dieser Aufwand ist angemessen und bewiesen durch die Aussagen der Zeuginnen J. und M.