In Fällen dieser Art gelte - so betont die Kammer - die Mietsache nicht erst dann als mangelhaft, wenn für den Mieter die ernsthafte Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe. Vielmehr sei eine Wohnwertminderung schon insoweit anzunehmen, als der Mieter die Wohnung nur in der Befürchtung der Gefahrenverwirklichung benutzen könne. Dabei müsse es sich allerdings um eine begründete Gefahrbesorgnis handeln.
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