LG Hannover - Urteil vom 15.01.1992 (11 S 191/91) - DRsp Nr. 1995/5044
LG Hannover, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 11 S 191/91
DRsp Nr. 1995/5044
Die Zustimmung zur Erhöhung einer vertraglich vereinbarten Inklusivmiete kann ohne Herausrechnung des Nebenkostenanteils vom Vermieter wirksam gefordert werden durch Bezugnahme auf drei Vergleichswohnungen, für die Nettomieten vereinbart wurden; die Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 1 Nr. 3MHG) ist auf der Grundlage der Inklusivmiete zu berechnen.