LG Karlsruhe vom 26.03.1992
5 S 154/91
Normen:
BGB §§ 535, 536; HWiG § 1;
Fundstellen:
DRsp I(130)347e-f
NJW-RR 1992, 973
WuM 1992, 363

LG Karlsruhe - 26.03.1992 (5 S 154/91) - DRsp Nr. 1993/2322

LG Karlsruhe, vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 5 S 154/91

DRsp Nr. 1993/2322

e. Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Abschluß von Mietverträgen; f. gleiche Rechtslage bei einer - aufgrund gravierender Neuregelungen - dem Neuabschluß gleichzustellenden Vertragsänderung.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536; HWiG § 1;

e. »Die Vorschriften des HWiG finden Anwendung auf Wohnraummietverträge, soweit es sich um einen Neuabschluß handelt. Die gegenteiligen Äußerungen des LG Frankfurt, WuM 1989, 188, und des LG Hannover, WuM 1989, 189, vermögen nicht zu überzeugen. § 1 HWiG spricht allgemein von Verträgen über entgeltliche Leistungen, umfaßt also nach dem Wortlaut auch Mietverträge.

Aus dem Umstand, daß nach Art. 3 Abs. 2 a der »Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft betreffend Verbraucherschutz bei dem Abschluß von Haustürgeschäften« v. 20.12.1985, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 372/31 v. 31.12.1985, die Richtlinie keine Anwendung auf Mietverträge über Immobilien findet, ergibt sich nichts anderes. [Wird ausgeführt]