LG Karlsruhe - Urteil vom 16.04.1998 (5 S 339/97) - DRsp Nr. 1999/4384
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 5 S 339/97
DRsp Nr. 1999/4384
Hat der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages nicht erkennen können, daß die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen völlig unzureichend bemessen sind, und andererseits der Vermieter, dem die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Nebenkosten bekannt sein mußte, den Mieter nicht entsprechend informiert, so steht dem Mieter gegenüber der Betriebskostennachforderung des Vermieters ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß (c.i.c.) zu.