LG Kassel - Beschluss vom 24.02.1987
1 T 17/87; 1 S 26/87
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 27.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 801 C 5245/86

LG Kassel - Beschluss vom 24.02.1987 (1 T 17/87; 1 S 26/87) - DRsp Nr. 2002/9251

LG Kassel, Beschluss vom 24.02.1987 - Aktenzeichen 1 T 17/87; 1 S 26/87

DRsp Nr. 2002/9251

Gründe:

Die Beschwerde gegen den das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27. November 1986 ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig in der Sache hat sie nur hinsichtlich eines Betrages von 368,21 DM Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in Höhe von 362,50 DM gegeben, da die Rechtsverteidigung des Beklagten insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Anspruch der Klägerin auf restlichen Mietzins ergibt sich aus § 535 Satz 2 BGB. Hinsichtlich dieses Anspruchs kommt ein Minderungsrecht des Beklagten nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Danach ist der Mieter für die Zeit, in der die Mietsache wegen eines Fehlers in ihrer Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses ganz befreit, für die Zeit, während derer die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach §§ 472, 473 BGB zu bemessenden Teiles des Mietzinses verpflichtet. Das Vorbringen des Beklagten begründet ein Minderungsrecht in Höhe von 50 % des in der Zeit vom 15. Dezember 1985 bis 28. Februar 1986 geschuldeten Mietzinses in Höhe von insgesamt (290 DM x 2 1/2) 725 DM, so dass die Rechtsverteidigung in Höhe von 362,50 DM erfolgreich ist.