LG Limburg - Urteil vom 23.09.1992
7 S 36/92
Normen:
AGBG § 10 Nr. 6 ; BGB § 242, § 552, § 564a Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 47

LG Limburg - Urteil vom 23.09.1992 (7 S 36/92) - DRsp Nr. 1996/19982

LG Limburg, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 7 S 36/92

DRsp Nr. 1996/19982

1. Der Vermieter hat die Kündigung des Mietverhältnisses bei einer Personenmehrheit auf der Mieterseite gegenüber allen Personen zu erklären; eine nur gegenüber einzelnen Mietern erklärte Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Mietvertrag die Formularklausel enthält, daß sich mehrere Personen als Mieter gegenseitig zur Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und gegen jede Person bevollmächtigen. 2. Der Auszug eines Mitmieters reicht nicht aus, um eine Erklärung des Willens zur Vertragsaufhebung anzunehmen; falls eine Mietvertragspartei die Wohnung verläßt, keine neue Anschrift angibt und für den Vermieter nicht mehr erreichbar ist, ist es u.U. gerechtfertigt, daß der Mitmieter aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die allein ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten lassen muß.

Normenkette:

AGBG § 10 Nr. 6 ; BGB § , § , § Abs. ;