LG Mannheim - Urteil vom 20.03.1996
4 S 180/95
Normen:
BGB § 568 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)580b
WuM 1996, 272

LG Mannheim - Urteil vom 20.03.1996 (4 S 180/95) - DRsp Nr. 1996/29311

LG Mannheim, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 4 S 180/95

DRsp Nr. 1996/29311

Das Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn die Parteien einen Mietvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abschließen, der Mieter die Mietsache in Besitz nimmt und trotz Nichteintritts der Bedingung den Mietgebrauch fortsetzt (entsprechende Anwendung des § 568 BGB).

Normenkette:

BGB § 568 ;

Gründe (Auszug):

"Zwischen den Parteien ist am 12.5.1994 ein mündlicher Mietvertrag zustandegekommen. Nach dem Vorbringen der Kl. [Mieter] ist dabei vereinbart worden, daß die Rechtswirkungen des Mietvertrages nur eintreten sollen, wenn »der Garten des Anwesens noch vor dem 1.6.1994 angelegt wird«. Hierin sei ein Vertragsschluß unter einer aufschiebenden Bedingung zu sehen. Die Bedingung sei aber nicht eingetreten, so daß der Vertrag keine Wirksamkeit erlangt habe. Der Bekl. [Vermieter] hat die behauptete Zusatzabrede bestritten. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Parteien den Mietvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen haben, weil der Bekl. auch in diesem Fall Anspruch auf den Mietzins hat: