Die Berufung des in erster Instanz mit seiner Feststellungsklage unterlegenen Klägers ist unbegründet, und zwar auch hinsichtlich des nunmehr zusätzlich gestellten Hilfsantrages.
Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Der Kläger ist vielmehr aufgrund des mit der Beklagten am 07.12.1970 geschlossenen Mietvertrages verpflichtet, den Winterdienst vor dem Haus zu versehen, in dem er eine der beiden Erdgeschosswohnungen innehat. Die Beklagte hat insoweit die Verkehrssicherungspflicht wirksam auf die Mieter übertragen.
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