LG München I vom 05.02.1992
14 S 11 715/91
Normen:
MHG § 2 Abs. 4;

LG München I - 05.02.1992 (14 S 11 715/91) - DRsp Nr. 1993/2325

LG München I, vom 05.02.1992 - Aktenzeichen 14 S 11 715/91

DRsp Nr. 1993/2325

»Es ist zu folgender Rechtsfrage ein Rechtsentscheid zu erholen: Ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete der des Zugangs des Erhöhungsverlangens oder der des zeitlichen Wirksamwerdens der Erhöhung (§ 2 Abs. 4 MHG).?«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 4;

I. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

Wegen des kontinuierlichen erheblichen Mietpreisanstiegs in München fällt auch die Veränderung des Mietpreisniveaus innerhalb des Zeitraums von 2 - 3 Monaten zwischen dem Zugang (19.1.1991) und dem Wirksamwerden (1.4.1991) des Mieterhöhungsverlangens bei der Feststellung der orstüblichen Vergleichsmiete ins Gewicht.

II. Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Sie ist schlechthin immer dann von Belang, wenn die Begründetheit eines formell wirksamen Erhöhungsverlangens zu prüfen ist.

In Rechtsprechung und Lehre wird über wiegend auf den Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens abgestellt (Sternel III 624; Schmidt-Futterer/Blank, WSCH 6 C 74; Barthelmess, § 2 MHG Rdn. 43; LG Bochum, WM 82, 18; LG Köln, WM 84, 20; LG Hamburg, WM 85, 324). Die vom Kläger vertretene Auffassung, es komme auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhungserklärung an, wird vom LG Hildesheim, WM 87, 356 geteilt.

III. Die Rechtsfrage ist noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden.