LG Stade vom 05.02.1990
9 T 1/90
Normen:
BGB § 554 Abs.2 Nr.2; ZPO § 114 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)267a
WuM 1990, 160

LG Stade - 05.02.1990 (9 T 1/90) - DRsp Nr. 1992/11443

LG Stade, vom 05.02.1990 - Aktenzeichen 9 T 1/90

DRsp Nr. 1992/11443

Ein Erfolg der Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) liegt im Falle eines Räumungsrechtsstreits nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht in der (Nach-)Zahlung des rückständigen Mietzinses innerhalb der Schonfrist gem. § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei im übrigen fehlenden Einwänden gegen den Anspruch.

Normenkette:

BGB § 554 Abs.2 Nr.2; ZPO § 114 S.1;

a. »Die Rechtsverteidigung der Bekl. [Wohnraummieterin, der wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt wurde] war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch danach hinreichend erfolgversprechend i. S. von § 114 ZPO. Die Kammer ist .. entgegen der vom LG Mannheim (WuM 1988,268,269) vertretenen Ansicht der Auffassung, daß die angekündigte und tatsächlich innerhalb der Schonfrist erfolgte und damit gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 [ BGB ] zur Unwirksamkeit der Kündigung führende Übernahmeerklärung durch das Sozialamt kein Erfolg der Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 ZPO ist.