a. »Die Rechtsverteidigung der Bekl. [Wohnraummieterin, der wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt wurde] war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch danach hinreichend erfolgversprechend i. S. von § 114 ZPO. Die Kammer ist .. entgegen der vom LG Mannheim (WuM 1988,268,269) vertretenen Ansicht der Auffassung, daß die angekündigte und tatsächlich innerhalb der Schonfrist erfolgte und damit gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 [ BGB ] zur Unwirksamkeit der Kündigung führende Übernahmeerklärung durch das Sozialamt kein Erfolg der Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 ZPO ist.
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