BGH - Urteil vom 07.06.2006
XII ZR 34/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 § 536c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1221
MDR 2007, 22
NJW 2006, 2918
NJW-RR 2006, 1157
NZM 2006, 626
WM 2006, 1872
ZMR 2006, 678
ZfIR 2006, 693
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 198/03
AG Oberhausen, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1126/03

Mängel eines Ladenlokals

BGH, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen XII ZR 34/04

DRsp Nr. 2006/19140

Mängel eines Ladenlokals

»a) Eine unzureichend vermauerte Wandöffnung, die den Einbruch in ein vermietetes Ladenlokal erleichtert, kann einen Mangel der vermieteten Räume darstellen.b) Zu den Voraussetzungen der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 § 536c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus einem gewerblichen Mietvertrag.

Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 22. Oktober 1997 von der P. GmbH Gewerberäume in O. In dieses Mietverhältnis ist auf Vermieterseite der Beklagte durch Erwerb des Grundstücks eingetreten.

Vor Abschluss des Mietvertrages war an der Rückseite des Gebäudes eine Tür- oder Fensteröffnung ohne Verbund mit dem Restmauerwerk zugemauert worden. Auf diese von innen nicht sichtbare Beschaffenheit war die Klägerin nicht hingewiesen worden. Die Gebäuderückseite, an der sich ursprünglich die Öffnung befand, grenzt an ein Brachgelände der Deutschen Bahn AG.