KG - Urteil vom 17.05.2010
12 U 211/08
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2010, 224
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 747/07

Maßgebliche Fläche bei Anknüpfung der Vereinbarung über die Höhe der Miete an die Nettogrundfläche nach DIN 277

KG, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 211/08

DRsp Nr. 2010/13636

Maßgebliche Fläche bei Anknüpfung der Vereinbarung über die Höhe der Miete an die Nettogrundfläche nach DIN 277

Haben die Parteien eines Gewerbemietvertrages die Höhe der Miete an die - nach Fertigstellung endgültig aufzumessende Nettogrundfläche nach DIN 277 geknüpft und sind sie bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die gesamte in dem Gebäude nutzbare Fläche einschließlich der Flächen unter nicht tragenden Innenwänden die Netto-Grundfläche nach DIN 277 darstellt, so ist diese Fläche für die Höhe der an die Mietfläche geknüpften Miete maßgeblich.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. September 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 747/07 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 72.516,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.November 2007 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe: