BGH - Urteil vom 23.05.2007
VIII ZR 138/06
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 794
MDR 2007, 1185
MietRB 2007, 221
MietRB 2007, 222
NJW 2007, 2626
NZM 2007, 594
WuM 2007, 450
ZGS 2007, 286
ZMR 2007, 681
ZfIR 2007, 694
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 11/06
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 335/05

Maßgebliche Wohnfläche für ein Mieterhöhungsverlangen bei höherer tatsächlicher als vereinbarter Wohnfläche

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 138/06

DRsp Nr. 2007/12803

Maßgebliche Wohnfläche für ein Mieterhöhungsverlangen bei höherer tatsächlicher als vereinbarter Wohnfläche

»Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115).«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Vierzimmerwohnung in Berlin-Tempelhof. In § 1 des mit der Rechtsvorgängerin des Klägers geschlossenen Mietvertrages vom 30. Januar 1989 heißt es: "Wohnfläche: 121,49 qm". Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 131,80 qm.

In einem vorangegangenen Rechtsstreit wurde die Beklagte auf die Berufung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2005 verurteilt, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 434,83 EUR auf 494,24 EUR ab dem 1. September 2003 zuzustimmen. Der Berechnung dieser Mieterhöhung lag die tatsächliche Wohnfläche von 131,80 qm zugrunde. Mit Schreiben vom 31. März 2005 begehrte der Kläger auf dieser Grundlage die Zustimmung der Beklagten zu einer weiteren Erhöhung der Bruttokaltmiete auf 521,80 EUR ab dem 1. Juni 2005. Die Beklagte stimmte dem nicht zu.