BGH - Urteil vom 07.07.2004
VIII ZR 192/03
Normen:
BGB § 242 § 812 Abs. 1 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1204
MDR 2004, 1232
NJW 2004, 3115
NZM 2004, 699
WuM 2004, 485
ZMR 2004, 740
Vorinstanzen:
LG Hamburg,
AG Hamburg,

Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen angegebenen Wohnfläche

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 192/03

DRsp Nr. 2004/12380

Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen angegebenen Wohnfläche

»Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 242 § 812 Abs. 1 ; MHG § 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte vermietete der Klägerin ab dem 1. Juli 1978 eine 3-Zimmer-Wohnung in H., U.straße ... . Die Größe der Wohnfläche ist im Mietvertrag nicht angegeben. Die Netto-Kaltmiete betrug ursprünglich 400 DM; sie wurde in der Folgezeit mehrfach erhöht.