OLG München - Urteil vom 02.07.1993
21 U 1566/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. 651a ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(138)722d
OLGReport-München 1994, 50
ZMR 1993, 524
Vorinstanzen:
LG München I,

Miet- statt Reisevertragsrechts-Anwendung auf einen Mietvertrag ohne Veranstaltungs-Charakter über ein Ferienhaus

OLG München, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 21 U 1566/93

DRsp Nr. 1995/9363

Miet- statt Reisevertragsrechts-Anwendung auf einen Mietvertrag ohne "Veranstaltungs"-Charakter über ein Ferienhaus

»1. Bei Anmietung eines Ferienhauses vom Eigentümer findet Mietrecht nach §§ 535 ff BGB und nicht Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB Anwendung.2. Der mietvertragliche Schadensersatzanspruch kann auch vertanen Urlaub als Mangelfolgeschaden umfassen. Voraussetzung dafür ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs. Diese liegt nur vor, wenn der mit dem Urlaub verfolgte Zweck vereitelt oder im wesentlichen Umfang verfehlt wurde.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. 651a ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete aufgrund mündlichen Mietvertrages vom Januar 1991 für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen drei kleinen Kinder ein in ... gelegenes Ferienhaus von der Beklagten als Eigentümerin für die Zeit vom 12.08.1991 bis 02.09.1991 zu einem Wochenpreis von DM 900,--, insgesamt zu einem Betrag von DM 2.700,--. Die Hälfte davon zahlte er im Februar, die weitere Hälfte des Mietzinses im Juli 1991.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des gesamten Mietzinses aus dem Gesichtspunkt der Minderung, eine Entschädigung von DM 2.000,-- für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von DM 1.800,--.