Der Kläger mietete aufgrund mündlichen Mietvertrages vom Januar 1991 für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen drei kleinen Kinder ein in ... gelegenes Ferienhaus von der Beklagten als Eigentümerin für die Zeit vom 12.08.1991 bis 02.09.1991 zu einem Wochenpreis von DM 900,--, insgesamt zu einem Betrag von DM 2.700,--. Die Hälfte davon zahlte er im Februar, die weitere Hälfte des Mietzinses im Juli 1991.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des gesamten Mietzinses aus dem Gesichtspunkt der Minderung, eine Entschädigung von DM 2.000,-- für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von DM 1.800,--.
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